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Bundestag optimiert Digitale-Versorgung-Gesetz bei Interoperabilität und Datenschutz

Im Gesetzgebungsprozess hat der Deutsche Bundestag das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) bei der Interoperabilität und minimal auch beim Patienten-Datenschutz verbessert und heute in dritter Lesung beschlossen. Dass das Bundesgesundheitsministerium nun das Interoperabilitätsverzeichnis konkreter ausgestalten kann, ist konsequent. Der BDL hat in seiner Stellungnahme zudem gefordert, dass die gematik europäische Festlegungen zum grenzüberschreitenden Datenaustausch umsetzt. Darüber hinaus macht sich der BDL für die konsequente Orientierung an etablierten (internationalen) Interoperabilitäts-Standards stark, mit dem Ziel, Systembrüche zu beseitigen, Kosten zu senken und Versorgungsinnovationen in ärztlicher Verantwortung zu fördern. Die medizinischen Laboratorien in Deutschland übernehmen hier eine Vorreiterrolle! Gerade bei der semantischen Interoperabilität hat die Bundesregierung jedoch bisher positive Signale vermissen lassen - ein solches wäre der rasche Beitritt Deutschlands zu SNOMED International, der noch immer nicht vollzogen ist. Zudem bleibt das Problem bestehen, dass die Leistungserbringer digitale Innovationen häufig auf eigene Kosten umsetzen müssen.

Bei der IT-Sicherheit in den Praxen und medizinischen Laboratorien steht nun die KBV vor der Aufgabe, angemessene Lösungen zu finden. Der BDL hat hierzu in seiner Stellungnahme zum DVG folgendes vorgeschlagen: "Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit dienen die aufgrund der 'Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz' entwickelten außerordentlichen Sicherheitsstandards für Gesundheitseinrichtungen ausdrücklich  n i c h t  als Orientierungsrahmen für die hier festzulegenden Anforderungen. Stattdessen sind etablierte und kontinuierlich weiterentwickelte Sicherheitsstandards derjenigen medizinischen Versorgungsbereiche einzubeziehen, die auf diesem Gebiet zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eine Vorreiterrolle übernehmen..." Da der Gesetzgeber seine Vorgaben jedoch nicht konkretisiert hat, muss hier nun die KBV verantwortlich mit ihren Gestaltungsspielräumen umgehen.

 

Aus ärztlicher Perspektive von besonderem Interesse ist auch das angekündigte Gesetz zum Datenschutz in den digitalen Anwendungen ("DVG II"), v. a. bei der digitalen Patientenakte (ePA).