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Impfungen fürs Facharztlabor: letztes Bundesland beseitigt rechtliche Hürden

In der Impfreihenfolge wurden Mitarbeiter(innen) medizinischer Labore falsch eingestuft.
In der Impfreihenfolge wurden Mitarbeiter(innen) medizinischer Labore falsch eingestuft.

Dass die Mitarbeiter(innen) der medizinischen Labore nicht der Priorisierungsgruppe 1 der Coronavirus-Impfverordnung zugeordnet wurden, zählt zu den politischen Fehlentscheidungen in der COVID-19-Pandemie. Seit gut einem Jahr testen die Labor-Fachärztinnen und Fachärzte in enger Zusammenarbeit mit den medizinisch-technischen Assistent(inn)en teilweise hochinfektiöse Proben aus den Praxen und Testzentren. Frühzeitig hat der Berufsverband Deutscher Laborärzte in mehreren Stellungnahmen auf die Einstufung des Coronavirus SARS-CoV-2 in die Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung hingewiesen. Demnach handelt es sich bei den Abstrichen aus dem Nasen- oder Rachenraum um "Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können". In Verbindung mit Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Arbeitsschutz in der Coronavirus-Diagnostik war eine hochprioritäre Impfung aller am Testprozess Beteiligten zu erwarten. Diese Erwartung wurde spätestens mit der zum 8. Februar 2021 erlassenen Coronavirus-Impfverordnung des Bundes enttäuscht.

 

Immerhin konnte für die fachärztlichen Labore in den Krankenhäusern an vielen Standorten eine Zuordnung in Funktionsbereiche mit einem höheren Expositionsrisiko erreicht werden. Vorwiegend im stationären Sektor tätige Labormediziner wurden daher in der Regel frühzeitiger geimpft. Im ambulanten Bereich haben die Gesundheitsministerien der Länder in Einzelfallentscheidungen Höherstufungen vorgenommen. Zum heutigen 19. Mai 2021 erteilt nun Brandenburg als letztes Bundesland die Impfberechtigung für die gesamte Priorisierungsgruppe 3. Vorreiter war hier das Saarland, das diesen Schritt bereits am 15. April 2021 vollzogen hat.

 

Die Impfpriorisierungen werden in den Paragraphen 2-4 der Coronavirus-Impfverordnung festgelegt. In der Priorisierungsgruppe 3 "Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität" werden "Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in Laboren..." geführt (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Coronavirus-Impfverordnung).