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Auffangregelung für ärztliche Diagnostiker: Schutzschirm und Kurzarbeit schließen sich nicht aus

Erfolg für die Kritiker der harten Haltung in Sachen Kurzarbeit: Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Weisung vom 15. April revidiert, nach der Vertragsärzte wegen der Schutzschirm-Regelung keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

 

Seit März und April haben auch die ärztlichen Diagnostiker mit massiven Rückgängen in der Routinediagnostik zu kämpfen: Bei den Fachärztinnen und Fachärzten für Laboratoriumsmedizin wurden nach Schätzungen des Berufsverbandes Deutscher Laborärzte im März und April aufgrund der Coronavirus-Pandemie ca. 50 % weniger Leistungen angefordert. Über unseren Dachverband DVÄD haben wir die Bundesagentur für Arbeit mit guten Argumenten zum Umdenken bewogen. Im Ergebnis hat nun der Anspruch der Vertragsärzte auf Ausgleichszahlungen (Schutzschirm-Regelung für Arztpraxen) keine Auswirkung auf den Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

 

Die ärztlichen Diagnostikfächer sind davon abhängig, dass andere ärztliche Fachgebiete bei ihnen Diagnostik-Leistungen anfordern. Bleibt dies aus, weil Praxen oder Fachabteilungen der Krankenhäuser wegen des hohen Infektionsrisikos schließen, Patient(inn)en Arztbesuche meiden oder Operationen verschoben werden, müssen die Labore und Institute als letztes Mittel Kurzarbeit anmelden, um Arbeitsplätze und ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Das Umdenken der Bundesagentur für Arbeit stützt die medizinischen Laboratorien in schwierigen Zeiten.